Bevorzugte Zulassung nach einem abgeleisteten Dienst

Antrag

Sofern Sie

  • bereits einmal für den gewünschten Studiengang zugelassen waren, diese Zulassung jedoch aufgrund der Ableistung eines Dienstes nicht annehmen konnten oder
  • ein zulassungsfreier Studiengang während Ihres Dienstes mit einer Zulassungsbeschränkung versehen wurde,

haben Sie nach Beendigung des Dienstes aufgrund der früheren Zulassung einen Anspruch auf erneute Auswahl im damals gewählten Studiengang, und zwar vor allen anderen, d. h. bevorzugt.

Dieser Anspruch wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden. Im Rahmen Ihrer Online-Bewerbung laden Sie daher bitte folgende Unterlagen hoch:

  • eine Dienstzeitbescheinigung und
  • Kopie des alten Zulassungsbescheides der Hochschule Bielefeld oder den Rückstellungsbescheid

Die erneute (bevorzugte) Zulassung kann jedoch nur für die kommenden beiden Bewerbungssemester beantragt werden, welche auf das Dienstende folgen. Anschließend verfällt der Anspruch auf bevorzugte Zulassung.

Sie können den Anspruch schon dann geltend machen, wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, diesen jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 31. März, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am 30. September beendet sein.

 

Abgeleistete Dienste

Wer einen Dienst abgeleistet hat, wird in den Ranglisten bei gleicher Durchschnittsnote und gleicher Wartezeit vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern ohne abgeleisteten Dienst eingeordnet. Die Reihenfolge innerhalb der Bewerberinnen und Bewerber mit Dienst wird per Zufallsprinzip festgelegt.

Als "Dienst" wird anerkannt:

  • ein freiwilliger Wehrdienst oder ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren
    Nachweis: Dienstzeitbescheinigung
  • ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz - ZDG
    Nachweis: Dienstzeitbescheinigung des Bundesamtes für Zivildienst
  • mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
    Nachweis: entsprechende Bescheinigung
  • ein Bundesfreiwilligendienst nach BundesfreiwilligendienstGesetz - BFDG von mindestens sechsmonatiger Dauer
    Nachweis: Bescheinigung des jeweiligen Trägers
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr von mindestens sechsmonatiger Dauer
    Nachweis: Bescheinigung des jeweiligen Trägers
  • ein europäischer Freiwilligendienst von mindestens sechsmonatiger Dauer
    Nachweis: Bescheinigung der Europäischen Kommission
  • Teilnahme an den Förderprogrammen "Weltwärts" und "Kulturweit" für mindestens sechs Monate
    Nachweis: Bescheinigung der Entsendeorganisation, der UNESCO oder des Auswärtigen Amts
  • eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen oder adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
    Nachweis: schriftliche Erklärung, dass die Tätigkeit von der Bewerberin / dem Bewerber selbst ausgeübt wurde und sie / ihn in Vollzeit beansprucht hat (also keine parallele Berufstätigkeit möglich gewesen ist), dazu eine Geburtsurkunde (bei Kindern) bzw. ein ärztliches Gutachten (bei der Pflege von Angehörigen, mit Grund und Umfang der Pflegebedürftigkeit) sowie eine Meldebescheinigung des Kindes bzw. der gepflegten Person. Notwendig zur Anerkennung als Dienst ist, dass die Betreuung oder die Pflege in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. Daher muss die Betreuung oder Pflege als vollzeitbeanspruchende Tätigkeit ausgeübt worden sein und die Pflegebedürftigkeit nach Grad und Umfang nachgewiesen werden.

Den abgelesteten Dienst müssen Sie noch nicht im Rahmen der Bewerbung, sondern erst ggf. bei der Einschreibung nachweisen. Sie können sich auch schon bewerben, wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, diesen jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 31. März, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am 30. September beendet sein.

Weitere Vorteile sieht diese Regelung jedoch nicht vor.
So können z. B. Durchschnittsnote und Wartezeit aufgrund eines Dienstes nicht verbessert werden. Der Dienst wird jedoch automatisch als Wartezeit angerechnet.