Härtefallantrag
Mit einem Härtefallantrag können Sie Umstände geltend machen, die Ihre sofortige Zulassung zum Studium begründen. Für die Fälle außergewöhnlicher Härte werden fünf Prozent der jeweils verfügbaren Studienplätze vorgehalten.
Allerdings: nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.
Bevor Sie einen Härtefallantrag stellen, sollten Sie daher selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Nicht jeder als relevant angesehene Grund kann bei der Studienplatzvergabe als Härtefall anerkannt werden. Gründe, die Sie aufführen, müssen eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten und im Zeitpunkt der Antragstellung in Ihrer Person bereits vorliegen und von Ihnen nicht zu vertreten sein. Legen Sie selbst deshalb an Ihre eigene Begründung einen strengen Maßstab an.
Als Nachweis Ihres Härtefalls laden Sie bitte in Ihrer Onlinebewerbung (bis spätestens zum Bewerbungsende) entsprechende Dokumente hoch. Hierbei handelt es sich insbesondere um ein aktuelles ärztliches Gutachten mit Zukunftsprognose. Die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, ohne weitere Unterlagen, ist nicht ausreichend.
Beispiele für begründete Anträge
In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann dem Antrag in der Regel stattgegeben werden:
1. Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
- Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
- Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.
- Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege.
- Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit.
2. Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (entsprechende Nachweise)
3. Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland)
4. Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid)
5. In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern; dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel)
Beispiele für Anträge ohne Erfolgsaussichten
In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann, sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten, der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben:
1. Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung,
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich,
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich.
2. Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (entsprechende Nachweise)
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden,
- finanzielle Schwierigkeiten der Eltern,
- Bewerberin oder Bewerber will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für Geschwister sorgen,
- künftiger Wegfall einer Möglichkeit der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns,
- die Finanzierung des Studiums ist durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (z. B. Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament) begrenzt; sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert,
- Bezug von Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird, wenn das Waisengeld bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden kann,
- zeitliche Begrenzung des Bezugs von Versorgungsbezügen von der Bundeswehr,
- Bezug von Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder einem ähnlichen Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium; das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die dieses Einkommen gewährt wird, angerechnet,
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch eigene Werkarbeit, weil die Studienförderung aus öffentlichen Mitteln wegen des Anrechnungszwanges erst nach der Zulassung zum Wunschstudium in Anspruch genommen werden soll,
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch Darlehen; bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium wird die Belastung durch Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen zu hoch,
- Unterhalt durch berufstätigen Ehegatten,
- Notwendigkeit der Aufgabe der Stellung des berufstätigen, Unterhalt leistenden Ehegatten,
- auch der Ehegatte befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn,
- Bewerberin oder Bewerber ist verwitwet oder geschieden und will eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern,
- Bewerberin oder Bewerber ist Waise oder Halbwaise,
- Bewerberin oder Bewerber ist verheiratet,
- Bewerberin oder Bewerber hat ein Kind oder mehrere Kinder,
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert,
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der DDR,
- Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern,
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung,
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten,
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation oder Eignung,
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs aus Gewissensgründen,
- Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten,
- langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums,
- Bewerberin oder Bewerber steht schon im vorgerückten Alter,
- wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang,
- Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis),
- ohne sofortige Zulassung Verlust von gesetzlich vorgesehenen Studien- oder Prüfungserleichterungen,
- Ableistung eines Dienstes,
- drohender Einberufungsbescheid zur Bundeswehr im Fall der Nichtzulassung,
- regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung,
- ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden,
- Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg.
3. Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können.
- Versäumung der Einschreibfrist nach einer Zulassung für den genannten Studiengang in einem früheren Semester,
- Bewerberin oder Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den Studiengang erhalten, dann aber - nach der Immatrikulation - auf den Studienplatz verzichtet, weil z. B. keine Wohnung zu finden war,
- Bewerberin oder Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, ist dann aber nicht immatrikuliert worden, weil die Hochschule die Hochschulzugangsberechtigung nicht anerkannt hat.