Anerkennung von Studienleistungen

Die Studienleistungen aus Ihrem Auslandsaufenthalt können anerkannt werden und zählen damit für den Abschluss an der HSBI. Wichtigste Regel: Klären Sie unbedingt vor Ihrer Abreise, welche Leistungen später anerkannt werden können.

Sie möchten sich nichts anerkennen lassen? Kein Problem, das geht auch. Die ausländischen Studienleistungen können Sie sich trotzdem im Abschlusszeugnis der HSBI vermerken lassen.

3 Steps zur Anerkenung

1. Absprache vor der Bewerbung

Wir empfehlen, dass Sie vor einer Bewerbung (z.B. für einen Studienplatz oder ein Praktikum im Ausland) abklären, ob die Anerkennung für das Studium grundsätzlich möglich ist.

Laut Rahmenprüfungsordnung der HSBI sind die Prüfungsausschussvorsitzenden (PAV) für die Anerkennung von Leistungen zuständig und im Fachbereich Wirtschaft die Studiengangsleitungen.

Sie können sich zunächst in der Datenbank ZeDoLa einen Überblick verschaffen, ob die Module, die Sie im Ausland belegen möchten, im Rahmen Ihres Studiengangs in der Vergangenheit bereits einmal anerkannt wurden.

Für die Absprache sollten Sie der zuständigen Stelle dann so viele Informationen zukommen lassen wie möglich. Bei einem Auslandssemester oder ein Summer School wären das z.B. Modultitel und -beschreibungen, Studienniveau (Bachelor, Master) und Anzahl der Credits. Bei einem Praktikum z.B. das Unternehmen, die Dauer des Praktikums und der Aufgabenbereich.

Achtung: Die Absprache ist keine Garantie auf Anerkennung, diese wird erst mit dem Learning Agreement geregelt.

2. Learning Agreement erstellen

Das Learning Agreement wird erst nach der Zusage durch die ausländische Hochschule bzw. das Unternehmen angefertigt. Es ist eine Vereinbarung zwischen der HSBI und Ihnen, in dem die spätere Anerkennung von Studienleistungen geregelt wird.

Studierende können das Learning Agreement im Onlineportal des International Office nach der Registrierung für die Stipendienprogramme Erasmus+ oder Promos erstellen. Freemover und Studierende ohne Förderung durch die HSBI finden eine Vorlage in der Downloadbox auf dieser Seite.

Ablauf Learning Agreement erstellen

Das Learning Agreement wird vom Studierenden erstellt und zur Unterschrift an den zuständigen PAV (Fachbereich Wirtschaft die Studiengangsleitung) weitergeleitet. Diese*r bestätigt durch die Unterschrift, dass die erbrachten Leistungen nach erfolgreichem Abschluss des Auslandsaufenthalts anerkannt werden. Gleichzeitig verpflichten Sie sich, die Lehrveranstaltungen an der Partnerhochschule zu besuchen und entsprechende Leistungsnachweise vorzulegen.

Bei Auslandsaufenthalten über das Erasmus+ Programm ist zusätzlich die Partnerhochschule (bzw. das Unternehmen) involviert. Die Partnerhochschule bestätigt durch Unterschrift, dass Sie die angegebenen Lehrveranstaltungen (bzw. das Praktikum) besuchen und entsprechende Prüfungen ablegen dürfen.

Änderungen des Learning Agreements sind nicht unüblich (falls sich z.B. vor Ort herausstellt, dass ein Modul doch nicht angeboten wird oder sich überschneidet) und bis 1 Monat nach Beginn des Auslandsaufenthaltes möglich. Besprechen Sie die Änderungen immer so schnell wie möglich mit dem PAV und schließen ein neues Learning Agreement ab.

3. Leistungsnachweise einreichen

Die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen erfolgt erst, wenn Sie das beantragen.

Nach dem Auslandsaufenthalt erhalten Sie von der ausländischen Hochschule (bzw. dem Unternehmen) einen Nachweis der erbrachten Leistungen (Transcript of Records, Praktikumszeugnis), die Sie zusammen mit dem Learning Agreement und dem Antrag auf Anerkennung beim Studierendenservice der HSBI einreichen.

Weitere Informationen zur Anerkennung von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

Zusätzliche Informationen rund ums Thema Anerkennung und weiterführende Links finden Sie auf der Seite des HRK Modus Projekts (inkl. Checkliste).

Fragen oder Probleme bei der Anerkennung

In der Regel läuft die Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland reibungslos, wenn Sie diese vor dem Auslandsaufenthalt abgeklärt und mit einem Learning Agreement abgesichert haben.

Sollte die Anerkennung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abgelehnt werden, erhalten Sie vom Prüfungsamt einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (§ 11 Abs. 2 RPO BA / MA) und in dem die Gründe der Ablehnung dargelegt sind. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Anerkennungsantrag und der Widerspruch werden dann vom gesamten Gremium Prüfungsausschuss erneut geprüft. Auch besteht die Möglichkeit, eine Überprüfung der Ablehnung durch das Präsidium der HSBI zu beantragen (§63a Abs. 5 HG NRW).  

Wird die Anerkennung erneut abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit den Klageweg zu beschreiten.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Anerkennung haben, wenden Sie sich bitte an:
Felix Kraemer
+49.521.106-70877
felix.kraemer@hsbi.de