Die nordrhein-westfälischen Hochschulen bieten wissenschaftliche (und künstlerische) Weiterbildung in zwei Formen an, in Gestalt weiterbildender Masterstudiengänge sowie als weiterbildendes Studium, § 62 Abs. 1 HG NRW.
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der (neben allgemeinen Zugangsvoraussetzungen) zwei besondere Eignungserfordernisse voraussetzt, § 62 Abs. 3 HG NRW:
- ein einschlägiger berufsqualifizierender Studienabschluss und
- eine einschlägige Berufserfahrung.
Als „einschlägige Berufserfahrung“ gilt dabei eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr.
Das weiterbildende Studium (Zertifikatsangebot) ist kein Bachelor- oder Masterstudiengang, besteht aber aus fest strukturierten Einheiten (z.B. Lehrveranstaltungen) und schließt mit einem Hochschulzertifikat ab. Grundsätzlich sind Personen teilnahmeberechtigt, die ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Abschließend werden die Zugangsvoraussetzungen durch die jeweilige Prüfungsordnung geregelt.
Berufsbegleitende Bachelorstudiengänge und Teilzeitstudiengänge werden durch § 62 HG NRW nicht als Weiterbildungsangebote im rechtlichen Sinne beschrieben. Die Studiengänge bieten aber für die Studierenden, die ganz überwiegend berufstätig sind oder sich in Elternzeit befinden, eine ideale Möglichkeit, berufliche Kompetenz durch einen Hochschulabschluss zu ergänzen. Aus Sicht der Zielgruppe sind die berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge und Teilzeitstudiengänge daher ein wichtiger Baustein des „Lifelong Learning“ und werden auf den Webseiten der HSBI in der Rubrik „Weiterbildung“ geführt.