Youtube oder Vimeo-Videos einbinden
- Auf dem Medienportal können auch Videos, die im Original auf Youtube oder Vimeo liegen, eingebettet werden. So wird das Video eines anderen Anbieters direkt auf unserem Medienportal angezeigt, ohne dass es bei der HSBI Bielefeld gespeichert wird. Ist das Video auf der Youtubeplattform oder bei Vimeo nicht mehr öffentlich verfügbar, kann es auch über das Medienportal nicht mehr abgespielt werden. Rufen Sie den Hochladen-Dialog auf und wechseln Sie in den Reiter Youtube-Embded oder Vimeo-Embed:
- Rufen Sie den Hochladen-Dialog auf und wechseln Sie in den Reiter Youtube-Embded oder Vimeo-Embed:
- Geben Sie die Youtube-URL ein, die Sie z.B. in Youtube unter "Teilen" kopieren können ein und klicken Sie auf die Schaltfläche "Video importieren". Alle Attribute, die Youtube zu diesem Video führt, werden in den Hochladen-Dialog kopiert.
- Ergänzen Sie die Beschreibung um weitere Angaben, z.B. daß es sich um ein Youtube-Video handelt.
- Der Nutzungsrechtinhaber / Urheber sind in diesem nicht Sie selbst, sondern der Autor des Videos auf Youtube
- Möchten Sie vermeiden, dass nach diesem Video weitere 'Related videos' von Youtube angezeigt werden, dann entfernen Sie das Häckchen (die Schaltfläche wird erst angezeigt, wenn Sie mit der Maus über der Schaltfläche 'Video importieren' nach links gehen):
Urheberrecht
Die Einbettung von Videos in andere Online-Quellen stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.
Nach dem EuGH ist es urheberrechtlich unerheblich ob ein Youtube-Video z.B. über eine Link weiterverbreitet wird oder über das sogenannte Embedding-Verfahren.
Durch Embedding werde das Werk nicht vervielfältigt, weil es nicht auf den Server kopiert wird, auf dem die Website liegt, sondern direkt vom Plattform-Server abgespielt und gestreamt wird. Hierin liege auch keine (eigenständige) öffentliche Zugänglichmachung des eingebetteten Inhalts, da keine neue Öffentlichkeit erreicht werden könne, wenn ein Werk ohnehin schon zum freien Abruf im Internet zugänglich sei.
(Quelle: Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche, Oktober 2017: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, S. 52-53)
Nach dem EuGH ist es urheberrechtlich unerheblich ob ein Youtube-Video z.B. über eine Link weiterverbreitet wird oder über das sogenannte Embedding-Verfahren.
Durch Embedding werde das Werk nicht vervielfältigt, weil es nicht auf den Server kopiert wird, auf dem die Website liegt, sondern direkt vom Plattform-Server abgespielt und gestreamt wird. Hierin liege auch keine (eigenständige) öffentliche Zugänglichmachung des eingebetteten Inhalts, da keine neue Öffentlichkeit erreicht werden könne, wenn ein Werk ohnehin schon zum freien Abruf im Internet zugänglich sei.
(Quelle: Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche, Oktober 2017: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, S. 52-53)